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   FG Niedersachsen, 19.12.2003 - 1 K 341/01   

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https://dejure.org/2003,8252
FG Niedersachsen, 19.12.2003 - 1 K 341/01 (https://dejure.org/2003,8252)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.12.2003 - 1 K 341/01 (https://dejure.org/2003,8252)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Dezember 2003 - 1 K 341/01 (https://dejure.org/2003,8252)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei gewerblicher Nebentätigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 5 Nr. 5 und 6b EStG; § 9 Abs. 1 S. 1 EStG; § 9 Abs. 1 Nr. 3 - 6 EStG; § 12 Nr. 1 S. 2 EStG
    Steuermindernde Geltendmachung von Werbungskosten und Betriebsausgaben; Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben; Abzug von Reisekosten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Bewirtungsaufwendungen und Kosten für die Reinigung von ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Häusliches Arbeitszimmer - Häusliches Arbeitszimmer bei vorhandenem anderen Arbeitsplatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer bei vorhandenem anderen Arbeitsplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuermindernde Geltendmachung von Werbungskosten und Betriebsausgaben; Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben; Abzug von Reisekosten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Bewirtungsaufwendungen und Kosten für die Reinigung von ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 714
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Münster, 19.02.2002 - 1 K 6432/00

    Reinigungskosten für Dienstkleidung eines Polizisten als Werbungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2003 - 1 K 341/01
    Das Gericht schätzt die jährlichen Reinigungskosten gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO auf 200,- DM, wobei es ausdrücklich auf die Schätzungsgrundlagen Bezug nimmt, wie sie das FG Münster in seinem Urteil vom 19. Februar 1 K 6432/00 E, EFG 2002, 670 für einen Uniformträger, der nebenher regelmäßig dienstlich Sport treibt, ermittelt hat.
  • BFH, 10.10.1975 - VI R 33/74

    Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Benutzung einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2003 - 1 K 341/01
    Eine andere als die kürzeste benutzbare Straßenverbindung kann nur zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (BFH Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BFHE 117, 70, BStBl. II 1975, 852).
  • BFH, 23.03.1984 - VI R 182/81

    Werbungskosten - Bezirksdirektor einer Versicherungsgesellschaft - Zuwendungen an

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.12.2003 - 1 K 341/01
    Anders zu beurteilen ist demgegenüber der Fall von erfolgsabhängig vergüteten Arbeitnehmern, weil diese die Chance haben, durch Bewirtung von Kunden ihre Bezüge zu steigern (BFH Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl. II 1984, 557).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04

    Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur

    Der gegenteiligen Auffassung in dem von den Klägern zitierten Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. Dezember 2003 1 K 341/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 714) ist nicht zu folgen.
  • FG Hamburg, 13.07.2005 - V 13/00

    Einkommensteuerrecht: Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein

    2.3 Da somit weder ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt, noch Werbungskosten zu berücksichtigen sind, kann offen bleiben, ob im Falle einer Nutzung des Arbeitszimmers für die Erzielung von Einkünften aus unterschiedlichen Einkunftsquellen die Arbeitszimmerkosten bei den einzelnen Einkunftsarten nur anteilig zu berücksichtigen sind oder ob sie im Falle der Abzugsfähigkeit bei einer der Einkunftsquellen dort - ungeachtet der Mitveranlassung durch die anderen Einkünfte - in voller Höhe berücksichtigungsfähig sind (so Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.2003, 1 K 341/01, EFG 2004, 714 ).
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